Umwelt-Information

Das Umweltinformationsgesetz (UIG) hat das Ziel, den freien Zugang zu Umweltinformationen zu schaffen und Umweltinformationen zu verbreiten. Durch Transparenz und √ñffentlichkeit sollen die Bevölkerung und Umweltverbände in die Lager versetzt werden, Vollzugsdefizite und mögliche Gefahren, Probleme und neue Aufgaben zu erkennen. Während das UIG unmittelbar für alle informationspflichtigen Stellen des Bundes gilt, haben die Länder für ihre Stellen eigene Umweltinformationsgesetze erlassen. In Rheinland-Pfalz gilt das Landesumweltinformationsgesetz (LUIG) in der Fassung vom 19. Oktober 2005.

Alle Umweltinformationsgesetze gewähren Berechtigten einen echten materiellen Rechtsanspruch auf die Erlangung der definierten Informationen. Der Informationsanspruch steht jedermann zu, er setzt kein besonderes rechtliches Interesse an der Information voraus und ist selbstständig einklagbar.

Umweltinformationen sind nach dem LUIG alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräumen, weiter alle Faktoren wie etwa Lärm und Emissionen, die sich auf die Umwelt auswirken, sowie alle Massnahmen wie Pläne und Programme, die sich auf die Umwelt auswirken können, mit den dazugehörigen wirtschaftlichen Analysen und Annahmen.  

Um die Informationen zu erhalten, muss ein Antrag bei der informationspflichtigen Stelle gestellt werden, dem innerhalb einer im Gesetz bestimmten Frist von normalerweise vier Wochen entsprochen werden muss.   Der Zugang zu den Umweltinformationen kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in anderer, von der informationspflichtigen Stelle bestimmten Weise gewährt werden.

Verlangt werden kann nur umweltrelevante Information, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden.  

Der Informationsanspruch ist beschränkt bzw. ausgeschlossen, wenn öffentliche oder private Belange einer Bekanntgabe bestimmter Informationen entgegenstehen. Der Schutz öffentlicher Belange kann einer Bekanntgabe beispielsweise dann entgehen stehen, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet wird,  wenn die Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und ihre Bestandteile hätte, wenn es um die Herausgabe noch unfertiger oder verwaltungsinterner Schriftstücke geht oder soweit der Antrag offensichtlich in missbräuchlicher Absicht gestellt ist. Das LUIG bestimmt hierbei allerdings, dass in diesen Fällen einem Antrag auf Informationsgewährung stattzugeben ist, wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe die dadurch hervorgerufene Gefährdung überwiegt.