Projektbeschreibung und Beurteilungskriterien des Gesamtprojektes. Auszug aus der Dokumentation des Bundesverkehrswegeplans 2003.
Natura 2000 ist die offizielle Bezeichnung für ein europäisches Netz von besonderen Schutzgebieten, mit welchem gefährdete wildlebende heimische Pflanzen- und Tierarten und ihre natürlichen Lebensräume länderübergreifend geschützt werden sollen. Ein zusammenhängendes Netz aus Biotopen soll Europa überziehen und der Natur ein Überleben zwischen Kultur- und Industrielandschaft ermöglichen.
Die Natura 2000 Gebiete wurden nach Massgabe der Europäischen Richtlinien 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, kurz FFH-Richtlinie) sowie 79/409/EWG (kurz Vogelschutzrichtlinie) errichtet. Daher überschneiden sich häufig die aufgrund der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie errichteten Natura 2000-Gebiete. Zur Unterscheidung haben sich in Deutschland die Begriffe FFH-Gebiet und Europäisches Vogelschutzgebiet etabliert. Zur Identifikation erhält jedes Natura-2000-Gebiet eine europaweit eindeutige Nummer, EU-Code genannt.
Ziel der Vogelschutzrichtlinie ist der Erhalt aller im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten natürlicherweise vorkommenden Vogelarten sowie die Gewährleistung eines für deren langfristiges Überleben ausreichenden Bestandes. Für die im Anhang I aufgeführten besonders bedrohten Vogelarten müssen besondere Schutzmassnahmen zur Erhaltung und Entwicklung ihrer Lebensräume durchgeführt werden. Die zahlen- und flächenmässig geeignetsten Gebiete werden zu diesem Zweck als Schutzgebiete ausgewiesen. Schutzgebiete für die nicht im Anhang I aufgeführten regelmässig auftretenden Zugvogelarten zum Schutz ihrer Brut-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten sind ebenfalls zu schützen. In diesem Zusammenhang kommt dem Schutz von Feuchtgebieten herausragende Bedeutung zu.
Natura 2000 Gebiete werden von dem jeweiligen Mitgliedsstaat der EU ausgewählt. In Frage kommen Gebiete, welche natürliche Lebensräume vieler verschiedener Tiere und Pflanzen, oder ein Habitat einer bestimmten Art umfassen. Die ausgewählten Gebiete werden dann der EU-Kommission vorgeschlagen und von dieser bewertet. Wird ein Gebiet in die Natura 2000 Liste aufgenommen, ist der Mitgliedsstaat verpflichtet, dieses so schnell wie möglich unter besonderen Schutz zu stellen und dafür zu sorgen, dass der in der FFH-Richtlinie definierte günstige Erhaltungszustand der jeweils bedeutsamen Artvorkommen und Lebensräume bewahrt wird. Die Mitgliedsstaaten müssen dazu Entwicklungsziele definieren und die geeigneten gesetzlichen, administrativen oder vertraglichen Schutzinstrumente zur Erreichung dieser Ziele auswählen und umsetzen.
Vorhaben, die eine bestimmte Fläche des Erdbodens in Gestalt oder Nutzung oder den mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegel verändern, gelten dann als Eingriffe in Natur und Landschaft, wenn sie die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Sollen Eingriffe in ein Natura-2000 Gebiet erfolgen, sind umfangreiche Prüfungen vorgeschrieben.
Auszug aus der vom Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz veröffentlichten Gebietsliste - Gebiet in der Karte ansehen
Bei dem Gebiet 5614-401 handelt es sich um offene Feldffluren mit vorherrschendem Ackerbau in milderer Klimalage. Es ist ein bedeutendes Rast- und Überwinterungsgebiet am Westrand der hessischen Vogelzugschneise für Kranich, Goldregenpfeifer, Kornweihe, Mornellregenpfeifer, Kiebitz, kleines Sumpfhuhn und weitere Arten nach Art. 4 (2) der Vogelschutz-Richtlinie.
Das Gebiet ist durch Intensivierung der Landwirtschaft, Bau von Windkraftanlagen und Starkstromleitungen sowie durch den Bau von Umgehungsstrassen gefährdet.
Erhalt und Verbesserung der Lebensbedingungen für relevante durchziehende und überwinternde Vogelarten durch Fortsetzung der bisherigen Landwirtschaft. Dazu gehören unter anderem: